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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 703/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 260 | |
StPO § 464 II |
Geschäftsnummer: 1 Ws 703/03 2010 Js 14556/95 StA Koblenz
In der Strafsache
wegen Betruges u.a. hier: Beschwerde gegen Urteilsberichtigung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa sowie die Richterin am Oberlandesgericht Hardt
am 30. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten Ch. wird der Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2000 aufgehoben, soweit ihm dort Kosten des durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1996 abgeschlossenen Verfahrens auferlegt wurden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
Gründe:
Durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1996, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 1996, wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, für schuldig befunden und im übrigen freigesprochen.
Eine Kostenentscheidung ist weder im Hauptverhandlungsprotokoll vom 23. Dezember 1996 (Bl. 236 - 242 Protokollband) beurkundet noch in dem zum Zwecke der Urteilsverkündung niedergeschriebenen Tenor (Bl. 244, 245 Protokollband) aufgenommen worden. Auch der Tenor des schriftlichen Urteils enthält keine Kostenentscheidung; am Ende der Urteilsgründe heißt es:
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO."
Mit Beschluss vom 21. November 2000, erstmals ordnungsgemäß zugestellt am 15. November 2002, hat die Strafkammer die Urteilsformel
"wegen einer offensichtlichen Auslassung wie folgt ergänzt:
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind; soweit ein Freispruch erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last."
Zur Begründung heißt es:
"Die Urteilsformel war um den Ausspruch der Kostenentscheidung zu ergänzen. Dieser war mit beschlossen und bei der Eröffnung der Urteilsgründe auch bekannt gegeben worden. Die Kostenentscheidung ist aber versehentlich nicht in dem Sitzungsprotokoll festgehalten und auch nicht in der schriftlichen Urteilsformel wiedergegeben worden.
In den schriftlichen Urteilsgründen findet sich der Hinweis auf die getroffene Kostenentscheidung."
Hiergegen wendet sich der frühere Angeklagte mit der am 22. November 2002 beim Landgericht eingegangenen und erst 10 Monate später dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegten sofortigen Beschwerde, die der Senat dahin auslegt, dass der Rechtsmittelführer nur den ihn beschwerenden Teil der Beschlussformel (= 1. Halbsatz) anfechten will.
Das Rechtmittel hat Erfolg, weil der Beschluss vom 21. November 2000 eine unzulässige nachträgliche Urteilsergänzung (und keine unter engen Voraussetzungen statthafte Berichtigung wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens) darstellt.
Die Kostenentscheidung ist Bestandteil der Urteilsformel (§§ 260 Abs. 4 i. V. m. § 464 Abs. 2 StPO; LR-Gollwitzer, 25. Aufl.; § 260 Rdn 93), die zum Abschluss der Urteilsberatung niedergeschrieben und zu Beginn der Urteilsverkündung verlesen wird. Ihre Verlesung ist der wesentliche Teil der Urteilsverkündung (BGHSt 15, 263 m.w.N.). Was in der Urteilsformel keinen Ausdruck findet, gilt auch dann als nicht entschieden, wenn sie das Beratungsergebnis unvollständig wiedergibt (KK-Engelhard, StPO, 4. Aufl., § 260 Rdn. 8, 12 m.w.N.).
Die Urteilsformel ist im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden (§ 273 Abs. 1 StPO). Folglich ergibt sich ihr authentischer Wortlaut "allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift" (BGHR StPO, § 274 Beweiskraft 10 m.w.N.).
Mit abgeschlossener Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist das Urteil erlassen und damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Unterbleibt sie (was hier durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist), ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum (BGH NStZ-RR 96, 352). Unerheblich ist der Hinweis auf die §§ 465, 467 StPO am Ende der nach Urteilsverkündung angefertigten schriftlichen Urteilsgründe.
Ende der Entscheidung
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